Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale
Beschreibung der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 des „Erneuerbare-Energiengesetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ (EEG §41) in Zusammenhang mit der Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
Mit Beginn des Jahres 2009 trat eine Neufassung des Gesetzes zu Erneuerbaren Energien (EEG 2009) in Kraft, das die Fassung von 2004 ablöst. Ziel dabei ist es, die im Rahmen des Kyoto-Prozesses geforderte Reduktion der Treibhausgasemissionen voranzutreiben. Mit der Novelle soll der Anteil Erneuerbare Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% steigen und danach kontinuierlich erhöht werden.
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz besondere Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen geschaffen, um die Energiekosten zu begrenzen und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten.
So können ab dem 01.01.2012 Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne § 3 Nr. 14 EEG einen Antrag stellen, sofern sie unter anderem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von einem Elektrizitätsversorgungs-unternehmen an der beantragten Abnahmestelle

- mindestens 1 Gigawattstunde Strom bezogen
und selbst verbraucht haben,
- das Verhältnis der von dem Unternehmen
zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, mindestens 14 % betragen
hat und
- die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.
Durch die Gesetzesnovellierung wurde der Grenzwert für die Strommenge pro Abnahmestelle, ab der eine Begrenzung der EEG-Umlage gewährt werden kann, von 10 GWh auf 1 GWh gesenkt.
Dies bedeutet, dass Unternehmen, die zwar weniger als 10 Gigawattstunden pro Abnahmestelle verbraucht haben, als Unternehmen jedoch insgesamt mehr als 10 Gigawattstunden, eine Zertifizierung benötigen.
Unternehmen mit einem Stromverbrauch von insgesamt unter 10 Gigawattstunden müssen also keinen Nachweis über die erfolgte Zertifizierung erbringen!
Bei der Beurteilung, ob und inwieweit die Grenze von 10 Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr überschritten wird, sind die an sämtlichen Abnahmestellen bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen des Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils zu berücksichtigen.
Um hier einen Überblick über diese ungewohnten Einheiten zu erhalten, gilt folgender Vergleich:

Wie aus der vorangegangenen Tabelle zu ersehen,
- trifft die EEG- Regelung nur für das „produzierende Gewerbe“ zu und damit nicht auf verwaltungstechnisch orientierte Unternehmen (Banken, Versicherungen, Freiberufler) und beim restlichen produzierenden Gewerbe auch nur für die gemäß „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ auch erfassten Unternehmen, die zudem einen Stromverbrauch ≥ 1 GWh aufweisen – hiermit entfallen ca. 70 % der aller ca. 2,5 Millionen deutschen Firmen
- weiterhin benötigen ca. 29% der restlichen produzierenden Unternehmen mit einen Stromverbrauch <10 GWh für die Anwendung des EEG keine Zertifizierung, so dass
- nur die ca. 1 % der großen bzw. stromintensiven Unternehmen gemäß den neuesten Gesetzesentwürfen bis 2015 eine Zertifizierung des Energiemanagements nachweisen müssen – immerhin sind dies aber ca. 25.000 Firmen in Deutschland! Diesen Firmen soll dann bis zum Jahre 2022 eine Befreiung von der „Ökosteuer“ bei Reduzierung des Energieeinsatzes und damit einer Erhöhung der Energieeffizienz zugesprochen werden.
Mögliche Zertifizierungen:
- Umweltbegutachtung nach EMAS III (Verordnung der EG, Nr. 1221/2009) mit der gültigen EMAS-Registrierungsurkunde oder
- DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) mit dem gültigen DIN EN 16001-Zertifikat
(die aber zukünftig von der DIN EN ISO 50001 abgelöst wird) oder
- DIN EN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) mit dem gültigen DIN EN 50001-Zertifikat.
Die Zertifizierung des Energieverbrauchs und dessen Minderungspotential können bis zur Antragstellung erfolgen, wobei die Urkunde bzw. das Zertifikat frühestens zu Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Unternehmens ausgestellt worden sein muss. Maßgeblich ist dabei das Ausstellungsdatum des entsprechenden Zertifikats, denn erst mit der Ausstellung des entsprechenden Zertifikats liegen sämtliche sachlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Zertifizierung vor und der Zertifizierungsprozess ist dann erst abgeschlossen.
Für das Jahr 2012 gibt es noch entsprechende Übergangsregelungen (ISO 14001 mit Zusatzerklärung oder Zertifizierung nach BAFA-Merkblatt).
Ab dem 1. April 2012 können Anträge erstmals ausschließlich elektronisch über das Online-Portal ELAN-K2 beim BAFA eingereicht werden.
Sollten also auch Sie sich mit dem Wunsch zur Einführung und Umsetzung eines Energiemanagements nach
DIN EN ISO 50001, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.
Wir sind sicher, dass auch Ihre Firma – wie schon unsere anderen Kunden im Umweltmanagementbereich – mit uns die erfolgreiche Zertifizierung erlangen wird.
